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Synopse aller Änderungen des EnLAG am 31.12.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2015 durch Artikel 5 des EnLBRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnLAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EnLAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | EnLAG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden: | (Text neue Fassung) (1) 1 Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden: |
1. Abschnitt Ganderkesee - St. Hülfe der Leitung Ganderkesee - Wehrendorf, 2. Leitung Diele - Niederrhein, 3. Leitung Wahle - Mecklar, | |
4. Abschnitt Altenfeld - Redwitz der Leitung Lauchstädt - Redwitz. (2) 1 Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Leitung 1. in einem Abstand von weniger als 400 Meter zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder 2. in einem Abstand von weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen. 2 Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. (3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden. (4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. 2 Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. 3 Die nach Satz 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. 4 Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. 5 Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. 6 Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. 7 Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. 8 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres. | 4. Abschnitt Altenfeld - Redwitz der Leitung Lauchstädt - Redwitz, 5. Rheinquerung im Abschnitt Wesel - Utfort der Leitung Niederrhein - Utfort - Osterath, 6. Leitung Wehrendorf - Gütersloh. 2 Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen. (2) 1 Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn 1. die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, 2. die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen, 3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, 4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder 5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung. 2 Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. 3 Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. 4 Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle - Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. (3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden. (4) 1 Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2 Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. (5) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. 2 Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. 4 Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. 5 Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. 6 Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. 7 Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. 8 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres. |
§ 3 | |
1 Nach Ablauf von jeweils drei Jahren prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist und legt dem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober 2012, vor. 2 Dabei sind unter Berücksichtigung der Zielsetzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen. 3 In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen. | 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist, und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in jedem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober 2016, vor. 2 Dabei sind unter Berücksichtigung der Zielsetzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen. 3 In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen. |
Anlage | |
Vorhaben nach § 1 Abs. 1, für die ein vordringlicher Bedarf besteht: Nr. | Vorhaben 1 | Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) - Hamburg Nord - Dollern, Nennspannung 380 kV 2 | Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Wehrendorf, Nennspannung 380 kV 3 | Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen - Bertikow/Vierraden - Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV 4 | Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Redwitz (als Teil der Verbindung Halle/Saale - Schweinfurt), Nennspannung 380 kV 5 | Neubau Höchstspannungsleitung Diele - Niederrhein, Nennspannung 380 kV 6 | Neubau Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar, Nennspannung 380 kV 7 | Zubeseilung Höchstspannungsleitung Bergkamen - Gersteinwerk, Nennspannung 380 kV 8 | Zubeseilung Höchstspannungsleitung Kriftel - Eschborn, Nennspannung 380 kV 9 | Neubau Höchstspannungsleitung Hamburg/Krümmel - Schwerin, Nennspannung 380 kV 10 | Umrüstung der Höchstspannungsleitung Redwitz - Grafenrheinfeld von 220 kV auf 380 kV (als Teil der Verbindung Halle/Saale - Schweinfurt) 11 | Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen - Wustermark (als 1. Teil des Berliner Rings), Nennspannung 380 kV 12 | Neubau Interkonnektor Eisenhüttenstadt - Baczyna (PL), Nennspannung 380 kV 13 | Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein/Wesel - Landesgrenze NL (Richtung Doetinchem), Nennspan- nung 380 kV 14 | Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV 15 | Neubau Höchstspannungsleitung Osterath - Weißenthurm, Nennspannung 380 kV 16 | Neubau Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh, Nennspannung 380 kV 17 | Neubau Höchstspannungsleitung Gütersloh - Bechterdissen, Nennspannung 380 kV 18 | Neubau Höchstspannungsleitung Lüstringen - Westerkappeln, Nennspannung 380 kV 19 | Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV 20 | Neubau Höchstspannungsleitung Dauersberg - Hünfelden, Nennspannung 380 kV 21 | Neubau Höchstspannungsleitung Marxheim - Kelsterbach, Nennspannung 380 kV 22 | (aufgehoben) 23 | Umrüstung der Höchstspannungsleitung Neckarwestheim - Mühlhausen von Nennspannung 220 kV auf Nennspannung 380 kV | |
24 | Neubau Höchstspannungsleitung Bünzwangen - Lindach, Nennspannung 380 kV, sowie Umrüstung der Hochspannungsleitung Lindach - Goldshöfe von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV | 24 | (aufgehoben) |
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