Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Abschnitt I - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)
V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
|
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
|
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Umstellungsrechnung von Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.
(2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen Versicherungsunternehmen ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz abzuführenden Überschusses. Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz einzureichenden Bericht zu erläutern.
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten.
(4) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforderungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und gemäß § 12 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) sowie Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes beruhen.
§ 2 Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/901/b2567.htm