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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 14.11.2018
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.11.2018 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 14.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.11.2018 BGBl. I S. 1841 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Anwendungsregelung | |
(Text alte Fassung) Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden. |
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