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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 17.12.2019
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 11 Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Im Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden. (3) Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden. (4) Im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen. (5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen: 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent, 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent, 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' mit 40 Prozent. Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden. (6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4, 2. die Gesamtnote nach Absatz 5, 3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2 Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen. (4) 1 Im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1, 2. nach Maßgabe von Satz 2 a) die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und b) das Fachgespräch nach § 6 Absatz 2 Satz 2. 2 Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. 3 Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefassten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. |
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