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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin am 28.10.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2016 durch Artikel 3 der 4. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PädPrüfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung der Prüfung § 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung" § 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" § 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen" § 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung" § 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" § 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen" § 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 11 Bestehen der Prüfung § 12 Wiederholen der Prüfung § 13 Übergangsregelung § 14 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 11 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin Anlage 2 (zu § 11 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin | (Text neue Fassung) Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) |
§ 11 Bestehen der Prüfung | |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Im Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden. (3) Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden. (4) Im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen. | |
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen: 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent, 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent, 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' mit 40 Prozent. Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden. (6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4, 2. die Gesamtnote nach Absatz 5, 3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
Anlage 1 (zu § 11 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin | Anlage 1 (aufgehoben) |
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2932) | |
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin | Anlage 2 (aufgehoben) |
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2933) |
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