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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (WPädPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2934 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-27 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-27 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Lernprozesse und Lernbegleitung,
- 2.
- Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,
- 3.
- Berufspädagogisches Handeln.
(2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
- 2.
- Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
- 3.
- Medienauswahl und -einsatz,
- 4.
- Lern- und Entwicklungsberatung.
(3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
- 2.
- Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
- 3.
- Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
- 4.
- Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,
- 5.
- Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.
Text in der Fassung des Artikels 49 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 49 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WPädPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPädPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WPädPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...
§ 6 WPädPrüfV Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln" (vom 17.12.2019)
... „Berufspädagogisches Handeln" kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begonnen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden. ...
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