Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 08.12.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 6. FortbVÄndV am 8. Dezember 2017 und Änderungshistorie der WPädPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 11 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2)
Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punkten zu bewerten.

(3) Im
Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teilergebnissen vorzunehmen. Diese Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(4) Im
Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' sind Punkte und Note aus den Punktebewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen nach § 5 zu bilden.

(5)
Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(6) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Die Prüfungsleistungen im
Prüfungsteil 'Lernprozess und Lernbegleitung' sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Die Prüfungsleistungen im
Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) 1
Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die Projektarbeit,

2. nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3

a)
die Präsentation sowie

b)
das Fachgespräch.

2 Aus den einzelnen Bewertungen
der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.