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Änderung § 15 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 17.12.2019
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 13 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 15 Übergangsregelung |
(Textabschnitt unverändert) Die Prüfungen zu dem Abschluss 'Berufspädagoge/Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK' können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9013/al82253-0.htm