Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 49 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der WPädPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 13 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 15 Übergangsregelung


(Textabschnitt unverändert)

Die Prüfungen zu dem Abschluss 'Berufspädagoge/Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK' können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.