Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 49 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPädPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung"
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung"
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln"
§ 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung"
§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung"
§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln"
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 11 Bestehen der Prüfung
§ 12 Wiederholen der Prüfung
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 11 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 13 Zeugnisse
§ 14
Wiederholen der Prüfung
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte

§ 3 Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Lernprozesse und Lernbegleitung,

2. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,

3. Berufspädagogisches Handeln.

(2) Im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1. Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,

2. Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,

3. Medienauswahl und -einsatz,

4. Lern- und Entwicklungsberatung.

Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1. Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,

2. Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,

3. Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,

4. Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,

5. Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wurden in den schriftlichen Prüfungsleistungen (Teilergebnisse) nach § 4 Absatz 1 und nach § 5 nicht mehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



 

§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung"


(1) Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' ist anhand einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchzuführen. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen aus. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.



(2) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht. Die zu prüfende Person wählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen aus. Die Prüfungsdauer beträgt für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.

§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln"


(1) Mit der Prüfung im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begonnen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden.

(2) Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikationen. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung im beruflichen Handlungsfeld dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungsausschuss dafür ein Projektthema vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.



(3) In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung im beruflichen Handlungsfeld dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungsausschuss dafür ein Projektthema vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(4) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und pädagogisch begründet werden. Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Bestehen der Prüfung




§ 11 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2)
Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punkten zu bewerten.

(3)
1 Im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teilergebnissen vorzunehmen. 2 Diese Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(4) Im
Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' sind Punkte und Note aus den Punktebewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen nach § 5 zu bilden.

(5)
1 Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. 2 Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung',

2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' und

3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln'.

(7) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz
3 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Lernprozesse und Lernbegleitung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs,

2. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung',


3. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Berufspädagogisches Handeln' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung
der Projektarbeit sowie der Präsentation und des Fachgesprächs,

4. die Gesamtnote nach Absatz 6 und

5. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5
ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)
1 Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Lernprozess und Lernbegleitung' sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Die Prüfungsleistungen im
Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4)
1 Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die Projektarbeit,

2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3

a)
die Präsentation sowie

b) das Fachgespräch.


2 Aus den einzelnen Bewertungen
der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.

(4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Wiederholen der Prüfung




§ 14 Wiederholen der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelung




§ 15 Übergangsregelung


Die Prüfungen zu dem Abschluss 'Berufspädagoge/Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK' können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Inkrafttreten




§ 16 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (aufgehoben)




Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

 



Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (aufgehoben)




Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' die Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,

3. zum Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b) Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 10.