Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin, alle Änderungen durch Artikel 49 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der WPädPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' die Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note, 3. zum Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 10. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9013/al82258-0.htm