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Unterabschnitt 4 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung

Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere

Unterabschnitt 4 Abgabe an versorgungsberechtigte Personen

§ 15 Versorgungsberechtigte Personen



(1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,

1.
soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes befindet:

a)
im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,

b)
hinterbliebene Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Truppe;

2.
soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht:

a)
Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe, die in einem für Familienangehörige nicht zugelassenen Gebiet ohne feststehende Rückversetzung in den Geltungsbereich des Gesetzes Dienst leisten,

b)
im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununterbrochen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.

(2) Die Generalzolldirektion kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.

(3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Person oder gleichgestellte Person ist durch eine Bescheinigung der Truppe nachzuweisen.




§ 16 Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen



(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen Bedarf einzukaufen.

(2) Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben. § 19 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind. Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen. Die zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlängern.

(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als 50 Euro je einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit dem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzberechtigte Waren gilt.


§ 17 Zulassung als versorgungsberechtigte Person



(1) Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen. Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.

(2) Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen. Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.

(3) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.