Tools:
Update via:
Änderung § 9 ZollKostV vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 ZollKostV und Änderungshistorie der ZollKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 ZollKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 9 ZollKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 72 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Kosten für Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung und Beschlagnahme von Waren | |
(Text alte Fassung) (1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben. |
(2) Werden im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwands bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach § 4 Absatz 4 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, entstanden sind. (3) Gebühren und Auslagen, die nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, werden vom Rechtsinhaber oder demjenigen, der den Antrag auf Tätigwerden gestellt hat, erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9028/al40641-0.htm