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Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) und des § 112 Absatz 3 des Branntweinmonopolgesetzes, von denen § 112 des Branntweinmonopolgesetzes durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Regelungsgegenstand
Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2019
§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:
- 1.
- Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;
- 2.
- Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;
- 3.
- Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;
- 4.
- Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind;
- 5.
- Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;
- 6.
- amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss;
- 7.
- amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;
- 8.
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden;
- 9.
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten;
- 10.
- die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird;
- 11.
- Amtshandlungen, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden.
(2) Kosten werden nicht erhoben:
- 1.
- für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;
- 2.
- für die ersten zwei Alkoholabnahmen innerhalb eines Monats;
- 3.
- für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;
- 4.
- für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.
(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die
- 1.
- für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste,
- 2.
- teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2019
§ 3 Gebührensätze
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
(2) Die Stundengebühr beträgt:
1. | für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 55 Euro, |
2. | für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 | 68 Euro. |
(3) Die Monatsgebühr beträgt:
1. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes | 7.646 Euro, |
2. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes | 8.526 Euro, |
3. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes | 10.249 Euro. |
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 4 Gebührenberechnung
(1) 1Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jede Beamtin und jeden Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. 2Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamtinnen oder dieselben Beamten für dieselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung. 3Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. 4Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben. 5Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. 6Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.
(2) 1Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jede Beamtin oder jeden Beamten, die oder der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. 2Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. 3Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. 4Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamtinnen oder mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.
(3) Für die Abfertigung von Massensendungen durch vereinfachte Zollanmeldungen oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 9 Euro erhoben.
(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, werden Monatsgebühren erhoben.
(5) 1Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 5 Zusätzliche Kosten
(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten Dienststunden zusätzlich zur Monatsgebühr Stundengebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren unterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gelegentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird und dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbefreiung kein anderer Beamter zugeteilt wird.
(2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren Kosten verbundene Regelung nicht möglich ist.
(3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Monatsgebühr um einen entsprechenden Anteil herabgesetzt.
§ 6 Untersuchung von Waren
(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung *) werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.
(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn
- 1.
- die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt,
- 2.
- die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung veranlasst ist,
- 3.
- die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt,
- 4.
- sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird,
- 5.
- durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Unionswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtunionswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben,
- 6.
- bei Lieferungen von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,
- 7.
- Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.
(3) 1Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. 2Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 a) G. v. 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2019
§ 7 Lagerkosten
(1) 1Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. 2Sie beträgt pro Tag:
- 1.
- für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
- 2.
- für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
- 3.
- für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.
(2) Gebühren werden nicht erhoben:
- 1.
- für den Tag der Gestellung der Ware,
- 2.
- für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
- 3.
- für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.
(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2019
§ 8 Schreibauslagen
(1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Angelegenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.
(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.
§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
(1) Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben:
- 1.
- für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- für die Beschlagnahme von Waren nach
- a)
- § 146 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- § 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des Designgesetzes, § 142a des Patentgesetzes,
- c)
- § 25a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
- § 40a des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- e)
- § 9 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 3.
- für die Lagerung und Vernichtung der nach Nummer 1 oder nach Nummer 2 betroffenen Waren.
(2) Werden Dritte durch die Zollverwaltung mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 beauftragt und stehen die der Zollverwaltung hierdurch entstandenen Aufwendungen in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebühren nach der Anlage 2, können anstelle dieser Gebühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen unmittelbar nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden.
(3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 werden ausschließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2019
§ 10 Verbundener Kostenbescheid
Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2019
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung
Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.
§ 12 Übergangsregelung
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2020 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2020 nicht vollständig abgeschlossen wurden.
(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2020 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2020
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen
Inhalt
Untersuchungsgebühr
- A.
- Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
- B.
- Chemische Untersuchungen
- C.
- Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
- D.
- Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren
- E.
- Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)
- F.
- Mineralöl
(1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.
(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stundensatz zugrunde zu legen:
- a)
- für Beamtinnen und für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 97 Euro,
- b)
- für sonstige Bedienstete 64 Euro.
(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, die nach Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen und weiteren zu Dokumentationszwecken eingereichten Unterlagen sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Untersuchungsgebühr
Nummer des Gebührentarifs | Euro (€) | Art der Untersuchung |
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen | ||
A.1 | Längen- und Dickenmessung | |
A.1.1 | 12,00 | - Mikrometer |
A.1.2 | 24,00 | - andere |
A.2 | Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188) | |
A.2.1 | 24,00 | - erste Fraktion |
A.2.2 | 12,00 | - jede weitere Fraktion |
A.3 | Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper | |
A.3.1 | 12,00 | - mit der Spindel |
A.3.2 | 36,00 | - mit dem Pyknometer |
A.3.3 | 36,00 | - nach dem Schwebeverfahren |
A.3.4 | 12,00 | - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte) |
A.3.5 | 12,00 | - nach der Schwingquarzmethode |
A.4 | 12,00 | Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Lösemitteln, qualitativ, je Versuch |
A.5 | Bestimmung des pH-Werts | |
A.5.1 | 12,00 | - mit Indikatoren |
A.5.2 | 24,00 | - elektrometrisch |
A.6 | nZ | Bestimmung des Schmelzpunkts |
A.7 | nZ | Bestimmung des Siedepunkts |
A.8 | Destillation | |
A.8.1 | 48,00 | - einfache Destillation bei normalem Druck |
A.8.2 | nZ | - andere Destillation |
A.9 | 72,00 | Extraktion oder Perforation |
A.10 | nZ + Grundgebühr 7,00 | Bestimmung des Molekulargewichts |
A.11 | Bestimmung der Viskosität | |
A.11.1 | 48,00 | - einfach |
A.11.2 | nZ + Grundgebühr 19,00 | - aufwändig |
A.12 | Messung | |
A.12.1 | 12,00 | - mit dem Refraktometer |
A.12.2 | 31,00 | - mit dem Colorimeter oder Photometer |
A.12.3 | 31,00 | - mit dem Nephelometer |
A.12.4 | 40,00 | - mit dem Polarimeter |
A.12.5 | 66,00 | - mit dem Tensiometer |
A.12.6 | - mit dem Spektrographen oder Spektralphotometer | |
A.12.6.1 | nZ + Grundgebühr 11,00 | - - UV/VIS-Spektralphotometer |
A.12.6.2 | nZ + Grundgebühr 22,00 | - - Infrarotspektralphotometer |
A.12.6.3 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - - Massenspektrometer |
A.12.6.4 | - - Atomspektralphotometer | |
A.12.6.4.1 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - - - Atomabsorptionsspektralphotometer |
A.12.6.4.2 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - - - Atomemissionsspektralphotometer |
A.12.6.4.3 | nZ + Grundgebühr 68,00 | - - - Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP) |
A.12.6.5 | nZ + Grundgebühr 98,00 | - - Röntgenspektrometer |
A.12.6.6 | nZ + Grundgebühr 93,00 | - - Diffraktometer |
A.12.6.7 | nZ + Grundgebühr 22,00 | - - Funkenspektrometer (OES) |
A.12.6.8 | - Kernresonanzspektroskopie (NMR) | |
A.12.6.8.1 | nZ + Grundgebühr 133,00 | - - - mit der Kernresonanzspektroskopie (300-MHz-NMR) |
A.12.6.8.2 | nZ + Grundgebühr 50,00 | - - - mit der Kernresonanzspektroskopie (andere) |
A.12.6.9 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - - andere Spektrographen oder Spektralphotometer |
A.12.7 | nZ + Grundgebühr 25,00 | - Messung mit dem Differenzkalorimeter |
A.12.8 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - andere Spektrographen oder Spektralphotometer |
A.13 | Messung der Radioaktivität | |
A.13.1 | 12,00 | - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr |
A.13.2 | nZ + Grundgebühr 98,00 | - mit dem Flüssigszintillationszähler |
A.13.3 | nZ + Grundgebühr 58,00 | - anders |
A.14 | Chromatographische Bestimmung | |
A.14.1 | - mit dem Gaschromatographen | |
A.14.1.1 | nZ + Grundgebühr 56,00 | - - mit dem massenselektiven Detektor |
A.14.1.2 | nZ + Grundgebühr 29,00 | - - andere |
A.14.2 | - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen | |
A.14.2.1 | nZ + Grundgebühr 133,00 | - - mit dem massenselektiven Detektor |
A.14.2.2 | nZ + Grundgebühr 40,00 | - - mit anderen Flüssigkeitschromographen |
A.14.3 | nZ | - andere |
A.15 | Elektrophoretische Bestimmung | |
A.15.1 | nZ + Grundgebühr 15,00 | - qualitativ |
A.15.2 | nZ + Grundgebühr 22,00 | - quantitativ |
A.16 | Mikroskopische Untersuchung | |
A.16.1 | nZ | - ohne Bilddokumentation |
A.16.2 | nZ + Grundgebühr 14,00 | - mit Bilddokumentation |
A.16.3 | nZ + Grundgebühr 75,00 | - Mikroskopische Untersuchungen mit dem Elektronenmikro- skop oder Elementanalyse (EDS) |
A.17 | nZ | Physikalische und physikochemische Messung und Untersuchung, an- derweit nicht genannt |
B. Chemische Untersuchungen | ||
B.1 | Bestimmung des Abdampfrückstands | |
B.1.1 | 12,00 | - einfach |
B.1.2 | 36,00 | - aufwändig |
B.2 | Bestimmung des Wassers bzw. des wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach Nr. B.1 | |
B.2.1 | 24,00 | - mittelbar aus der Dichte |
B.2.2 | 48,00 | - durch Xylol-Destillation |
B.2.3 | 36,00 | - nach der Methode von K. Fischer |
B.2.4 | 36,00 | - nach ISO-Verfahren 1442-1973 |
B.3 | Bestimmung der Asche | |
B.3.1 | 36,00 | - Gesamtasche |
B.3.2 | 48,00 | - Sulfatasche |
B.3.3 | nZ | - andere |
B.4 | Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle er- fasst, je Einzelnachweis | |
B.4.1 | 12,00 | - einfache Untersuchung |
B.4.2 | nZ | - aufwändige Untersuchung |
B.5 | Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmung von Ionen und funktionellen Gruppen | |
B.5.1 | 24,00 | - qualitativer Nachweis je Element |
B.5.2 | - quantitative Analysen | |
B.5.2.1 | 45,00 | - - Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter Nr. B.6.1 erfasst), je Element |
B.5.2.2 | 48,00 | - - Schwefel (ausgenommen Untersuchung nach Nr. B.12) |
B.5.2.3 | 48,00 | - - Halogene |
B.5.2.4 | 72,00 | - - Phosphor, auch Phosphate |
B.5.2.5 | nZ | - - andere Bestimmung, ausgenommen solche der Nr. B.6 |
B.6 | Bestimmung von Stickstoffverbindungen | |
B.6.1 | - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl | |
B.6.1.1 | nZ + Grundgebühr 38,00 | - - mit Aufschluss- und Titrationsautomat |
B.6.1.2 | 48,00 | - - manuell |
B.6.2 | 60,00 | - Eiweißstickstoff |
B.6.3 | 48,00 | - Kollagen |
B.7 | Bestimmung der Kohlenhydrate | |
B.7.1 | 12,00 | - qualitative Prüfung |
B.7.2 | 120,00 | - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt- stoffe |
B.7.3 | 36,00 | - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker |
B.7.4 | 48,00 | - Gesamtzucker, nach Inversion |
B.7.5 | 60,00 | - Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon |
B.7.6 | - mit dem Polarimeter | |
B.7.6.1 | 41,00 | - - polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker |
B.7.6.2 | 103,50 | - - Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker |
B.7.6.3 | 41,00 | - - Rendementbestimmung von Rohrrohzucker |
B.7.6.4 | 76,00 | - - Polarisation vor und nach der Inversion |
B.7.6.5 | - - Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup | |
B.7.6.5.1 | 145,50 | - - - mit Bestimmung von Stärkesirup |
B.7.6.5.2 | 81,00 | - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup |
B.7.6.6 | 64,00 | - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren |
B.7.7 | 96,00 | - Dextrine |
B.7.8 | - Stärke | |
B.7.8.1 | 88,00 | - - polarimetrisch |
B.7.8.2 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13) |
B.7.9 | 106,00 | - Rohfaser |
B.7.10 | - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide | |
B.7.10.1 | 40,00 | - - polarimetrisch |
B.7.10.2 | 36,00 | - - direkt reduzierend |
B.7.10.3 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13) |
B.8 | Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichen | |
B.8.1 | - Gesamtfett | |
B.8.1.1 | 72,00 | - - direkte Extraktion |
B.8.1.2 | 96,00 | - - Extraktion nach Aufschluss |
B.8.2 | 52,00 | - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren |
B.8.3 | 80,00 | - Verseifungszahl |
B.8.4 | 96,00 | - Unverseifbares |
B.8.5 | 80,00 | - Iodzahl |
B.8.6 | 80,00 | - Acetylzahl oder Hydroxylzahl |
B.8.7 | 80,00 | - Epoxidsauerstoff |
B.9 | Kaffee, Tee und daraus hergestellte Zubereitungen | |
B.9.1 | 72,00 | - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute) |
B.9.2 | 96,00 | - Koffein |
B.10 | nZ | Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen |
B.11 | Kunststoffe | |
B.11.1 | nZ | - Bestimmung des Molgewichts |
B.12 | Kautschuk und Kautschukwaren | |
B.12.1 | 24,00 | - Weber-Test |
B.12.2 | 24,00 | - Burchfield-Test |
B.12.3 | 60,00 | - Bestimmung des Gewebeanteils |
B.12.4 | 96,00 | - Gesamtschwefel |
B.12.5 | 100,00 | - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt |
B.12.6 | 167,00 | - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisa- tion |
B.12.7 | 96,00 | - Bestimmung der Reißfestigkeit und der bleibenden Dehnung |
B.13 | nZ + Grundgebühr 6,00 | Enzymatische Bestimmung |
B.14 | nZ + Grundgebühr 36,00 | Immunologische Bestimmung |
B.15 | Molekularbiologische Bestimmung | |
B.15.1 | nZ + Grundgebühr 55,00 | - PCR-Verfahren |
B.15.2 | nZ + Grundgebühr 87,00 | - DNA-Sequenzierung |
B.16 | Titrationen | |
B.16.1 | 24,00 | - einfache (Säure/Base-Titrationen) |
B.16.2 | nZ | - andere |
B.17 | nZ | Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt |
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften | ||
C.1 | 72,00 | Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft |
C.2 | 60,00 | Ermittlung des Gehalts an Gesamttrockenstoff und des Alkoholgehalts von Weinen und Wermutweinen usw. |
C.3 | 24,00 | Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak |
C.4 | 24,00 | Untersuchung von Weinessig auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure |
C.5 | nZ | Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbar- machen von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches Casein), je Vergällungsmittel |
C.6 | Bestimmung des Schälgrads | |
C.6.1 | 39,00 | - geschälte Getreidekörner |
C.6.2 | 116,50 | - perlförmig geschliffene Getreidekörner |
C.7 | 24,00 | Nachweis von Peroxidase |
C.8 | 84,00 | Fallzahl nach Hagberg |
C.9 | 125,00 | Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren, nach der Methode von Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner |
C.10 | 50,00 | Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf Aktivierung |
C.11 | 94,00 | Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung |
C.12 | 24,00 | Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren |
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren | ||
D.1 | Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und anderen textilen Flächengebilden | |
D.1.1 | 24,00 | - von weniger als 20 m Länge |
D.1.2 | nZ | - andere |
D.2 | nZ | Bestimmung des Gewichts von Geweben, Gewirken, Gestricken und anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter) |
D.3 | 24,00 | Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem Messdruck) |
D.4 | 168,00 | Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm) |
D.5 | nZ | Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden |
D.6 | Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und verwandten Erzeugnissen | |
D.6.1 | nZ | - Feinheit |
D.6.2 | nZ | - feinheitsbezogene Höchstzugkraft |
D.7 | nZ | Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen- änderung beim Aufdrehen |
D.8 | nZ | Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern |
D.9 | nZ | Ermittlung der Fadendichte in Geweben |
D.10 | nZ | Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken |
D.11 | nZ | Ermittlung der Gewebebindung |
D.12 | 24,00 | Ermittlung der Florhöhe |
D.13 | Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen | |
D.13.1 | nZ | - physikalisch (Ausleseverfahren) |
D.13.2 | - chemisch | |
D.13.2.1 | 144,00 | - - mittels Säuren oder Laugen |
D.13.2.2 | 192,00 | - - mittels organischer Lösemittel |
D.13.2.3 | nZ | - - mittels anderer Verfahren |
D.14 | Ermittlung der Begleitstoffe | |
D.14.1 | nZ | - qualitative Untersuchung |
D.14.2 | nZ | - quantitative Untersuchung |
D.15 | 12,00 | Fluoreszenz-Untersuchung im UV |
D.16 | Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn | |
D.16.1 | 24,00 | - Baumwolle, Schafwolle, Seide |
D.16.2 | 96,00 | - Bastfasern, feine und grobe Tierhaare |
D.16.3 | nZ | - andere |
D.17 | nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren, anderweit nicht genannt |
E. Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollver- waltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwal- tung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de) | ||
E.1 | Ermittlung des Alkoholgehalts | |
E.1.1 | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch flüchtige Stoffe enthält | |
E.1.1.1 | 12,00 | - - mit dem Alkoholometer nach M 1 CTB |
E.1.1.2 | 36,00 | - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 CTB |
E.1.2 | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt- stoffe enthält | |
E.1.2.1 | 48,00 | - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 CTB |
E.1.2.2 | 60,00 | - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 CTB |
E.1.3 | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe ent- hält | |
E.1.3.1 | 84,00 | - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 CTB |
E.1.3.2 | 24,00 | - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 CTB |
E.1.3.3 | 24,00 | - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen |
E.2 | Ermittlung des Extraktgehalts in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeug- nissen | |
E.2.1 | 36,00 | - als Abdampfrückstand |
E.2.2 | 24,00 | - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte |
E.3 | Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack | |
E.3.1 | 24,00 | - bei Einzelprüfungen |
E.3.2 | 50,00 | - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951 |
E.4 | 37,50 | Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB |
E.5 | Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol | |
E.5.1 | 84,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Schiff |
E.5.2 | 60,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Hydroxylaminhydrochlorid |
E.6 | Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol | |
E.6.1 | 24,00 | - Fuselölgehalt |
E.6.2 | 96,00 | - Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB) |
E.6.3 | 106,00 | - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch) |
E.7 | 36,00 | Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Ab- schnitt 6 CTB |
E.8 | 96,00 | Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB |
E.9 | Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol | |
E.9.1 | 96,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, Methode nach Conway |
E.9.2 | 60,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Neßler |
E.10 | 96,00 | Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB |
E.11 | Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen | |
E.11.1 | 331,00 | - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol |
E.11.2 | 162,50 | - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol |
E.12 | Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB | |
E.12.1 | 24,00 | - mit einfachem Aufwand |
E.12.2 | 48,00 | - mit mittlerem Aufwand |
E.12.3 | 105,50 | - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch) |
E.12.4 | nZ | - besonderer Art |
E.13 | Stammwürzegehalt in Bier | |
E.13.1 | 72,00 | - Destillationsverfahren |
E.13.2 | 55,00 | - automatisiertes Verfahren |
E.14 | nZ | Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90 |
E.15 | nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt |
F. Mineralöl | ||
F.1 | 96,00 | Destillation nach ASTM D 86/ISO 3405* |
F.2 | 96,00 | Flammpunkt nach ISO 13736, DIN 51755* |
F.3 | Farbzahl | |
F.3.1 | 12,00 | - nach ASTM D 1500/ISO 2049* |
F.3.2 | 24,00 | - nach Verdünnung |
F.4 | 96,00 | Sulfatasche nach ISO 3987* |
F.5 | 96,00 | Verseifungszahl nach ISO 6293* |
F.6 | 120,00 | Pourpoint nach ISO 3016* |
F.7 | 96,00 | Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908* |
F.8 | 48,00 | Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ISO 2207* |
F.9 | 72,00 | Bestimmung des Tropfpunkts |
F.10 | 72,00 | Nadelpenetration nach ISO 1426* |
F.11 | 96,00 | Walk-Konuspenetration nach ISO 2137* |
F.12 | 72,00 | Konuspenetration nach ISO 2137* |
F.13 | Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der Heizölkennzeichnung | |
F.13.1 | 83,00 | Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts |
F.13.2 | 59,00 | Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts |
F.13.3 | nZ + Grundgebühr 40,00 | Bestimmung des Markierstoff-2- und Rotfarbstoffgehalts mittels Hoch- druckflüssigkeitschromatographie; DIN 51430 |
F.13.4 | nZ + Grundgebühr 40,00 | Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts mittels Hochdruckflüssigkeits- chromatographien (Anlage 3 EnergieStV) |
F.13.5 | nZ + Grundgebühr 40,00 | Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeits- chromatographien (Anlage 2 EnergieStV) |
F.14 | nZ | Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt |
* oder nach vergleichbaren Methoden |
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2021
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
Nummer des Gebührentarifs | Euro (€) | Kostengegenstand |
1 | Regelfall (§ 9 Absatz 1); | |
1.1 | 10,00 | Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aussetzung der Über- lassung, mit der Zurückhaltung oder mit der Beschlagnahme von Waren, pro Warensendung bzw. Teil davon |
1.2 | 15,00 | Lagerung einer gesamten Warensendung oder Lagerung eines Teils einer Warensendung für mehr als 10 Arbeitstage gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1 |
1.3 | Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 | |
1.3.1 | 10,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 10 Kilogramm einmalig |
1.3.2 | 30,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 100 Kilogramm einmalig |
1.3.3 | 60,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als 100 Kilogramm einmalig |
2 | 15,00 | je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3) |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 6. Mai 2014 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2014
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