Tools:
Update via:
§ 4 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 4 Gebührenberechnung
(1) 1Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jede Beamtin und jeden Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. 2Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamtinnen oder dieselben Beamten für dieselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung. 3Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. 4Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben. 5Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. 6Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.
(2) 1Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jede Beamtin oder jeden Beamten, die oder der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. 2Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. 3Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. 4Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamtinnen oder mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.
(3) Für die Abfertigung von Massensendungen durch vereinfachte Zollanmeldungen oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 9 Euro erhoben.
(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, werden Monatsgebühren erhoben.
(5) 1Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 4 ZollKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.12.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.06.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 06.05.2014 BGBl. I S. 498 |
aktuell | vor 01.06.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ZollKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ZollKostV Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vom 01.12.2019)
... der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden. (3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
... „6.687 Euro" durch die Angabe „6.772 Euro" ersetzt. 4. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für jede angefangene Viertelstunde ... der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden. (3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... „Gebührensätze §§ 3". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „Gebührenberechnung 4". c) Die ... Euro" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Gebührenberechnung". b) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ...
Artikel 2 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... Angabe „7.815 Euro" durch die Angabe „8.858 Euro" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „7 Euro" durch die Angabe „8 Euro" ersetzt. 3. In ...
Artikel 3 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... Angabe „8.858 Euro" durch die Angabe „10.249 Euro" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „8 Euro" durch die Angabe „9 Euro" ersetzt. 3. In ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9028/a164075.htm