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§ 5 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Zusätzliche Kosten
(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten Dienststunden zusätzlich zur Monatsgebühr Stundengebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren unterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gelegentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird und dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbefreiung kein anderer Beamter zugeteilt wird.
(2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren Kosten verbundene Regelung nicht möglich ist.
(3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Monatsgebühr um einen entsprechenden Anteil herabgesetzt.
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