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§ 12 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 12 Übergangsregelung
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2020 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2020 nicht vollständig abgeschlossen wurden.
(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2020 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 12 ZollKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.12.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.06.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 06.05.2014 BGBl. I S. 498 |
aktuell | vor 01.06.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 ZollKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
... im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes § 9". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Übergangsregelung § 12". c) ... Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Übergangsregelung § 12 ". c) Die Angabe „Anlage (zu § 6 Absatz 1)" wird durch die Angabe ... Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben." 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsregelung (1) ... erhoben." 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsregelung (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht." 10. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Juni 2014" durch die Angabe „1. Dezember 2019" ...
Artikel 2 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... wird die Angabe „7 Euro" durch die Angabe „8 Euro" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Dezember 2019" durch die Angabe „1. Dezember ...
Artikel 3 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... wird die Angabe „8 Euro" durch die Angabe „9 Euro" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Dezember 2020" durch die Angabe „1. Dezember ...
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