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§ 12 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)

V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 12 Übergangsregelung


§ 12 hat 3 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 ZKostV

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2020 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2020 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2020 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 12 ZollKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.12.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 06.05.2014 BGBl. I S. 498
aktuellvor 01.06.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ZollKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
... im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes § 9". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Übergangsregelung § 12". c) ... Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Übergangsregelung § 12 ". c) Die Angabe „Anlage (zu § 6 Absatz 1)" wird durch die Angabe ... Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben." 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsregelung (1) ... erhoben." 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsregelung (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht." 10. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Juni 2014" durch die Angabe „1. Dezember 2019" ...
Artikel 2 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... wird die Angabe „7 Euro" durch die Angabe „8 Euro" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Dezember 2019" durch die Angabe „1. Dezember ...
Artikel 3 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... wird die Angabe „8 Euro" durch die Angabe „9 Euro" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Dezember 2020" durch die Angabe „1. Dezember ...