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Anlage 2 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)

V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes



Nummer
des Gebührentarifs
Euro
(€)
Kostengegenstand
1 Regelfall (§ 9 Absatz 1);
1.110,00Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aussetzung der Über-
lassung, mit der Zurückhaltung oder mit der Beschlagnahme von Waren,
pro Warensendung bzw. Teil davon
1.215,00Lagerung einer gesamten Warensendung oder Lagerung eines Teils einer
Warensendung für mehr als 10 Arbeitstage gemäß Artikel 2 der Verordnung
(EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung
der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach
Nr. 1.1
1.3 Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung; ggf. zuzüglich
der Gebühr nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2
1.3.110,00- Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 10 Kilogramm einmalig
1.3.230,00- Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 100 Kilogramm einmalig
1.3.360,00- Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als 100 Kilogramm einmalig
215,00je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3)






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 ZollKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 06.05.2014 BGBl. I S. 498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 ZollKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ZollKostV Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vom 01.12.2019)
... Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben: 1. für die Aussetzung der Überlassung oder die ... entstandenen Aufwendungen in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebühren nach der Anlage 2 , können anstelle dieser Gebühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ... 608/2013 werden ausschließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ...