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§ 3 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Gebührensätze
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
(2) Die Stundengebühr beträgt:
1. | für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 55 Euro, |
2. | für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 | 68 Euro. |
(3) Die Monatsgebühr beträgt:
1. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes | 7.646 Euro, |
2. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes | 8.526 Euro, |
3. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes | 10.249 Euro. |
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 3 ZollKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.12.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.06.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 06.05.2014 BGBl. I S. 498 |
aktuell | vor 01.06.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ZollKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZollKostV Gebührenberechnung (vom 01.12.2021)
... Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die ...
§ 5 ZollKostV Zusätzliche Kosten
... In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten ...
§ 9 ZollKostV Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vom 01.12.2019)
... nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden. (3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
... bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „44 ... 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden. (3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „Gebührensätze §§ 3". ... a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „Gebührensätze §§ 3 ". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: ... Nummer 8 wird Nummer 3. ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 4. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Gebührensätze". b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ... Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die ...
Artikel 2 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3 2. ZollKostVÄndV Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
... Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
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