Tools:
Update via:
§ 10 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 10 Verbundener Kostenbescheid
Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 10 ZollKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ZollKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... folgt gefasst: „Gebührenberechnung 4". c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „Verbundener Kostenbescheid 10". 2. In ... durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Verbundener Kostenbescheid". b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9028/a164081.htm