Tools:
Update via:
Änderung § 1 ZollKostV vom 01.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ZollKostV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ZollKostVÄndV am 1. Dezember 2019 und Änderungshistorie der ZollKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 ZollKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2019 geltenden Fassung | § 1 ZollKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Regelungsgegenstand | |
(Text alte Fassung) Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | (Text neue Fassung) Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9028/al80223-0.htm