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Synopse aller Änderungen der ZollKostV am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 16 des BfBAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZollKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZollKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | ZollKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Regelungsgegenstand | |
(Text alte Fassung) Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | (Text neue Fassung) Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. |
§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen | |
(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen: 1. Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden; 2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden; | |
3. Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Branntwein, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht; | 3. Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht; |
4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind; 5. Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden; 6. amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss; 7. amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag; 8. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden; 9. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten; 10. die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird; 11. Amtshandlungen, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden. Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt (Stundengebühren oder Monatsgebühren). (2) Kosten werden nicht erhoben: 1. für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplätzen; 2. für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätigkeit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren; 3. für die Überwachung des körperlichen Ausgangs von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser Zollstelle befördert werden; 4. für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb der Öffnungszeiten; 5. für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden; 6. für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, im Steuerlager oder in Verwendungsbetrieben von Erlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen; | |
7. für die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats; | 7. für die ersten drei Alkoholabnahmen innerhalb eines Monats; |
8. für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle; 9. für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind. (3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die 1. für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste, 2. teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden, wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt. | |
§ 6 Untersuchung von Waren | |
(1) Für die Untersuchung von Waren durch die die Generalzolldirektion oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben. | (1) Für die Untersuchung von Waren durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung *) werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben. |
(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn 1. die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt, | |
2. die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuer- oder Monopolvergünstigung veranlasst ist, | 2. die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung veranlasst ist, |
3. die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt, 4. sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird, 5. durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Gemeinschaftswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtgemeinschaftswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben, | |
6. bei Lieferungen von Branntwein zwischen Branntweinsteuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll, | 6. bei Lieferungen von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll, |
7. Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden. (3) 1 Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. 2 Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen. (4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 a) G. v. 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen | |
Inhalt | |
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen B. Chemische Untersuchungen C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren E. Alkohole, Branntweinmonopol (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de) F. Mineralöl | A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen B. Chemische Untersuchungen C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren E. Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de) F. Mineralöl |
Vorbemerkungen (1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt. (2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stundensatz zugrunde zu legen: a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 63 Euro, b) für sonstige Bedienstete 44 Euro. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. (3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, die nach Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen und weiteren zu Dokumentationszwecken eingereichten Unterlagen sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. Untersuchungsgebühr Nummer des Gebührentarifs | Euro (€) | Art der Untersuchung A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen A.1 | | Längen- und Dickenmessung A.1.1 | 12,00 | - Mikrometer A.1.2 | 24,00 | - andere A.2 | | Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188) A.2.1 | 24,00 | - erste Fraktion A.2.2 | 12,00 | - jede weitere Fraktion A.3 | | Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper A.3.1 | 12,00 | - mit der Spindel A.3.2 | 36,00 | - mit dem Pyknometer A.3.3 | 36,00 | - nach dem Schwebeverfahren A.3.4 | 12,00 | - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte) A.3.5 | 12,00 | - nach der Schwingquarzmethode A.4 | 12,00 | Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Lösemitteln, qualitativ, je Versuch A.5 | | Bestimmung des pH-Werts A.5.1 | 12,00 | - mit Indikatoren A.5.2 | 24,00 | - elektrometrisch A.6 | nZ | Bestimmung des Schmelzpunkts A.7 | nZ | Bestimmung des Siedepunkts A.8 | | Destillation A.8.1 | 48,00 | - einfache Destillation bei normalem Druck A.8.2 | nZ | - andere Destillation A.9 | 72,00 | Extraktion oder Perforation A.10 | nZ + Grundgebühr 7,00 | Bestimmung des Molekulargewichts A.11 | | Bestimmung der Viskosität A.11.1 | 48,00 | - einfach A.11.2 | nZ + Grundgebühr 19,00 | - aufwändig A.12 | | Messung A.12.1 | 12,00 | - mit dem Refraktometer A.12.2 | 31,00 | - mit dem Colorimeter oder Photometer A.12.3 | 31,00 | - mit dem Nephelometer A.12.4 | 40,00 | - mit dem Polarimeter A.12.5 | 66,00 | - mit dem Tensiometer A.12.6 | | - mit dem Spektrographen oder Spektralphotometer A.12.6.1 | nZ + Grundgebühr 11,00 | - - UV/VIS-Spektralphotometer A.12.6.2 | nZ + Grundgebühr 22,00 | - - Infrarotspektralphotometer A.12.6.3 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - - Massenspektrometer A.12.6.4 | | - - Atomspektralphotometer A.12.6.4.1 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - - - Atomabsorptionsspektralphotometer A.12.6.4.2 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - - - Atomemissionsspektralphotometer A.12.6.4.3 | nZ + Grundgebühr 68,00 | - - - Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP) A.12.6.5 | nZ + Grundgebühr 98,00 | - - Röntgenspektrometer A.12.6.6 | nZ + Grundgebühr 93,00 | - - Diffraktometer A.12.6.7 | nZ + Grundgebühr 22,00 | - - Funkenspektrometer (OES) A.12.6.8 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - - andere Spektrographen oder Spektralphotometer A.13 | | Messung der Radioaktivität A.13.1 | 12,00 | - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr A.13.2 | nZ + Grundgebühr 58,00 | - anders A.14 | | Chromatographische Bestimmung A.14.1 | | - mit dem Gaschromatographen A.14.1.1 | nZ + Grundgebühr 56,00 | - - mit dem massenselektiven Detektor A.14.1.2 | nZ + Grundgebühr 29,00 | - - andere A.14.2 | | - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen A.14.2.1 | nZ + Grundgebühr 133,00 | - - mit dem massenselektiven Detektor A.14.2.2 | nZ + Grundgebühr 40,00 | - - mit anderen Flüssigkeitschromographen A.14.3 | nZ | - andere A.15 | | Elektrophoretische Bestimmung A.15.1 | nZ + Grundgebühr 15,00 | - qualitativ A.15.2 | nZ + Grundgebühr 22,00 | - quantitativ A.16 | | Mikroskopische Untersuchung A.16.1 | nZ | - ohne Bilddokumentation A.16.2 | nZ + Grundgebühr 14,00 | - mit Bilddokumentation A.17 | nZ | Physikalische und physikochemische Messung und Untersuchung, an- derweit nicht genannt B. Chemische Untersuchungen B.1 | | Bestimmung des Abdampfrückstands B.1.1 | 12,00 | - einfach B.1.2 | 36,00 | - aufwändig B.2 | | Bestimmung des Wassers bzw. des wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach Nr. B.1 B.2.1 | 24,00 | - mittelbar aus der Dichte B.2.2 | 48,00 | - durch Xylol-Destillation B.2.3 | 36,00 | - nach der Methode von K. Fischer B.2.4 | 36,00 | - nach ISO-Verfahren 1442-1973 B.3 | | Bestimmung der Asche B.3.1 | 36,00 | - Gesamtasche B.3.2 | 48,00 | - Sulfatasche B.3.3 | nZ | - andere B.4 | | Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle er- fasst, je Einzelnachweis B.4.1 | 12,00 | - einfache Untersuchung B.4.2 | nZ | - aufwändige Untersuchung B.5 | | Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmung von Ionen und funktionellen Gruppen B.5.1 | 24,00 | - qualitativer Nachweis je Element B.5.2 | | - quantitative Analysen B.5.2.1 | 45,00 | - - Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter Nr. B.6.1 erfasst), je Element B.5.2.2 | 48,00 | - - Schwefel (ausgenommen Untersuchung nach Nr. B.12) B.5.2.3 | 48,00 | - - Halogene B.5.2.4 | 72,00 | - - Phosphor, auch Phosphate B.5.2.5 | nZ | - - andere Bestimmung, ausgenommen solche der Nr. B.6 B.6 | | Bestimmung von Stickstoffverbindungen B.6.1 | | - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl B.6.1.1 | nZ + Grundgebühr 38,00 | - - mit Aufschluss- und Titrationsautomat B.6.1.2 | 48,00 | - - manuell B.6.2 | 60,00 | - Eiweißstickstoff B.6.3 | 48,00 | - Kollagen B.7 | | Bestimmung der Kohlenhydrate B.7.1 | 12,00 | - qualitative Prüfung B.7.2 | 120,00 | - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt- stoffe B.7.3 | 36,00 | - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker B.7.4 | 48,00 | - Gesamtzucker, nach Inversion B.7.5 | 60,00 | - Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon B.7.6 | | - mit dem Polarimeter B.7.6.1 | 41,00 | - - polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker B.7.6.2 | 103,50 | - - Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker B.7.6.3 | 41,00 | - - Rendementbestimmung von Rohrrohzucker B.7.6.4 | 76,00 | - - Polarisation vor und nach der Inversion B.7.6.5 | | - - Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup B.7.6.5.1 | 145,50 | - - - mit Bestimmung von Stärkesirup B.7.6.5.2 | 81,00 | - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup B.7.6.6 | 64,00 | - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren B.7.7 | 96,00 | - Dextrine B.7.8 | | - Stärke B.7.8.1 | 88,00 | - - polarimetrisch B.7.8.2 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13) B.7.9 | 106,00 | - Rohfaser B.7.10 | | - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide B.7.10.1 | 40,00 | - - polarimetrisch B.7.10.2 | 36,00 | - - direkt reduzierend B.7.10.3 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13) B.8 | | Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichen B.8.1 | | - Gesamtfett B.8.1.1 | 72,00 | - - direkte Extraktion B.8.1.2 | 96,00 | - - Extraktion nach Aufschluss B.8.2 | 52,00 | - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren B.8.3 | 80,00 | - Verseifungszahl B.8.4 | 96,00 | - Unverseifbares B.8.5 | 80,00 | - Iodzahl B.8.6 | 80,00 | - Acetylzahl oder Hydroxylzahl B.8.7 | 80,00 | - Epoxidsauerstoff B.9 | | Kaffee, Tee und daraus hergestellte Zubereitungen B.9.1 | 72,00 | - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute) B.9.2 | 96,00 | - Koffein B.10 | nZ | Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen B.11 | | Kunststoffe B.11.1 | nZ | - Bestimmung des Molgewichts B.12 | | Kautschuk und Kautschukwaren B.12.1 | 24,00 | - Weber-Test B.12.2 | 24,00 | - Burchfield-Test B.12.3 | 60,00 | - Bestimmung des Gewebeanteils B.12.4 | 96,00 | - Gesamtschwefel B.12.5 | 100,00 | - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt B.12.6 | 167,00 | - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisa- tion B.12.7 | 96,00 | - Bestimmung der Reißfestigkeit und der bleibenden Dehnung B.13 | nZ + Grundgebühr 6,00 | Enzymatische Bestimmung B.14 | nZ + Grundgebühr 36,00 | Immunologische Bestimmung B.15 | | Molekularbiologische Bestimmung B.15.1 | nZ + Grundgebühr 55,00 | - PCR-Verfahren B.15.2 | nZ + Grundgebühr 87,00 | - DNA-Sequenzierung B.16 | | Titrationen B.16.1 | 24,00 | - einfache (Säure/Base-Titrationen) B.16.2 | nZ | - andere B.17 | nZ | Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften C.1 | 72,00 | Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft C.2 | 60,00 | Ermittlung des Gehalts an Gesamttrockenstoff und des Alkoholgehalts von Weinen und Wermutweinen usw. C.3 | 24,00 | Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak C.4 | 24,00 | Untersuchung von Weinessig auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure C.5 | nZ | Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbar- machen von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches Casein), je Vergällungsmittel C.6 | | Bestimmung des Schälgrads C.6.1 | 39,00 | - geschälte Getreidekörner C.6.2 | 116,50 | - perlförmig geschliffene Getreidekörner C.7 | 24,00 | Nachweis von Peroxidase C.8 | 84,00 | Fallzahl nach Hagberg C.9 | 125,00 | Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren, nach der Methode von Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner C.10 | 50,00 | Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf Aktivierung C.11 | 94,00 | Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung C.12 | 24,00 | Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren D.1 | | Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und anderen textilen Flächengebilden D.1.1 | 24,00 | - von weniger als 20 m Länge D.1.2 | nZ | - andere D.2 | nZ | Bestimmung des Gewichts von Geweben, Gewirken, Gestricken und anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter) D.3 | 24,00 | Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem Messdruck) D.4 | 168,00 | Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm) D.5 | nZ | Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden D.6 | | Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und verwandten Erzeugnissen D.6.1 | nZ | - Feinheit D.6.2 | nZ | - feinheitsbezogene Höchstzugkraft D.7 | nZ | Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen- änderung beim Aufdrehen D.8 | nZ | Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern D.9 | nZ | Ermittlung der Fadendichte in Geweben D.10 | nZ | Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken D.11 | nZ | Ermittlung der Gewebebindung D.12 | 24,00 | Ermittlung der Florhöhe D.13 | | Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen D.13.1 | nZ | - physikalisch (Ausleseverfahren) D.13.2 | | - chemisch D.13.2.1 | 144,00 | - - mittels Säuren oder Laugen D.13.2.2 | 192,00 | - - mittels organischer Lösemittel D.13.2.3 | nZ | - - mittels anderer Verfahren D.14 | | Ermittlung der Begleitstoffe D.14.1 | nZ | - qualitative Untersuchung D.14.2 | nZ | - quantitative Untersuchung D.15 | 12,00 | Fluoreszenz-Untersuchung im UV D.16 | | Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn D.16.1 | 24,00 | - Baumwolle, Schafwolle, Seide D.16.2 | 96,00 | - Bastfasern, feine und grobe Tierhaare D.16.3 | nZ | - andere D.17 | nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren, anderweit nicht genannt | |
E. Alkohole, Branntweinmonopol (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollver- waltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwal- tung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de) | E. Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollver- waltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwal- tung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de) |
E.1 | | Ermittlung des Alkoholgehalts E.1.1 | | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch flüchtige Stoffe enthält E.1.1.1 | 12,00 | - - mit dem Alkoholometer nach M 1 CTB E.1.1.2 | 36,00 | - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 CTB E.1.2 | | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt- stoffe enthält E.1.2.1 | 48,00 | - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 CTB E.1.2.2 | 60,00 | - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 CTB E.1.3 | | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe ent- hält E.1.3.1 | 84,00 | - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 CTB E.1.3.2 | 24,00 | - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 CTB E.1.3.3 | 24,00 | - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen E.2 | | Ermittlung des Extraktgehalts in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeug- nissen E.2.1 | 36,00 | - als Abdampfrückstand E.2.2 | 24,00 | - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte E.3 | | Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack E.3.1 | 24,00 | - bei Einzelprüfungen E.3.2 | 50,00 | - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951 E.4 | 37,50 | Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB E.5 | | Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol E.5.1 | 84,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Schiff E.5.2 | 60,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Hydroxylaminhydrochlorid E.6 | | Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol | |
E.6.1 | 24,00 | - Fuselölgehalt gemäß § 204 der Brennereiordnung | E.6.1 | 24,00 | - Fuselölgehalt |
E.6.2 | 96,00 | - Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB) E.6.3 | 106,00 | - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch) E.7 | 36,00 | Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Ab- schnitt 6 CTB E.8 | 96,00 | Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB E.9 | | Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol E.9.1 | 96,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, Methode nach Conway E.9.2 | 60,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Neßler E.10 | 96,00 | Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB E.11 | | Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen E.11.1 | 331,00 | - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol E.11.2 | 162,50 | - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol E.12 | | Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB E.12.1 | 24,00 | - mit einfachem Aufwand E.12.2 | 48,00 | - mit mittlerem Aufwand E.12.3 | 105,50 | - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch) E.12.4 | nZ | - besonderer Art E.13 | | Stammwürzegehalt in Bier E.13.1 | 72,00 | - Destillationsverfahren E.13.2 | 55,00 | - automatisiertes Verfahren E.14 | nZ | Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90 E.15 | nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt F. Mineralöl F.1 | 96,00 | Destillation nach ASTM D 86/ISO 3405* F.2 | 96,00 | Flammpunkt nach ISO 13736, DIN 51755* F.3 | | Farbzahl F.3.1 | 12,00 | - nach ASTM D 1500/ISO 2049* F.3.2 | 24,00 | - nach Verdünnung F.4 | 96,00 | Sulfatasche nach ISO 3987* F.5 | 96,00 | Verseifungszahl nach ISO 6293* F.6 | 120,00 | Pourpoint nach ISO 3016* F.7 | 96,00 | Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908* F.8 | 48,00 | Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ISO 2207* F.9 | 72,00 | Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801* F.10 | 72,00 | Nadelpenetration nach ISO 1426* F.11 | 96,00 | Walk-Konuspenetration nach ISO 2137* F.12 | 72,00 | Konuspenetration nach ISO 2137* F.13 | | Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der Heizölkennzeichnung F.13.1 | 83,00 | Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts F.13.2 | 59,00 | Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts F.13.3 | nZ + Grundgebühr 40,00 | Bestimmung des Markierstoff-2- und Rotfarbstoffgehalts mittels Hoch- druckflüssigkeitschromatographie; DIN 51430 F.13.4 | nZ + Grundgebühr 40,00 | Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts mittels Hochdruckflüssigkeits- chromatographien (Anlage 3 EnergieStV) F.13.5 | nZ + Grundgebühr 40,00 | Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeits- chromatographien (Anlage 2 EnergieStV) F.14 | nZ | Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt * oder nach vergleichbaren Methoden |
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