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Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung (9. EZulVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3040 (Nr. 60); Geltung ab 01.10.2009
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2009 EZulV § 20, § 22a

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 35 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte" durch die Wörter „in Höhe von 75 vom Hundert" ersetzt.

2.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bordwart" durch das Wort „Flugtechniker" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden das Wort „Bordwart" durch das Wort „Flugtechniker" und die Angabe „176,40 Euro" durch die Angabe „230 Euro" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden das Wort „Bordwart" durch das Wort „Flugtechniker" und die Angabe „132,94 Euro" durch die Angabe „180 Euro" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „46,02 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „4,60 Euro" durch die Angabe „6 Euro" ersetzt.