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Änderung § 6 KrimLV vom 01.04.2020
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§ 6 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 6 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gehobener Kriminaldienst | |
(Text alte Fassung) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt. | (Text neue Fassung) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt 1. in einem Bachelorstudiengang, 2. in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (§ 6b) oder 3. in einer Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst. |
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