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Änderung § 5 KrimLV vom 21.11.2019
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§ 5 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | § 5 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(1) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung 'Kriminalkommissaranwärterin' oder 'Kriminalkommissaranwärter', im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung 'Kriminalratanwärterin' oder 'Kriminalratanwärter'. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. 2 Das Höchstalter nach Satz 1 wird angehoben um Zeiten 1. des Mutterschutzes, 2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie 3. der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, höchstens jedoch um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen. 3 Auch wenn Zeiten nach Satz 2 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4 Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (2) Eingestellt werden kann 1. in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 2. in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. |
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