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Änderung § 6b KrimLV vom 21.11.2019
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§ 6b KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | § 6b KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität |
(1) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. 2 Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis. (2) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 24 Monate. 2 Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit. (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. (4) 1 Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. 2 Sie dauert mindestens zwölf Monate. 3 Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen. (5) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung ist das Bestehen der Modulprüfungen und der abschließenden mündlichen Prüfung. |
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