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Änderung § 6 KrimLV vom 21.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gehobener Kriminaldienst


(Text alte Fassung)

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

(Text neue Fassung)

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)