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Änderung § 6b KrimLV vom 21.11.2019
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§ 6b KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | § 6b KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung |
(1) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis absolviert werden. 2 Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis. (2) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 20 Monate. 2 Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit. (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. (4) 1 Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. 2 Sie dauert zehn Monate. 3 Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen. (5) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung schließt mit einer Prüfung ab. 2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. |
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