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Anlage 2 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 (AELV 2010)

V. v. 21.09.2009 BGBl. I S. 3103 (Nr. 61)
Geltung ab 26.09.2009; FNA: 8251-10-1-16 Landwirte

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,4921
26.000 0,4992
27.000 0,5049
28.000 0,5093
29.000 0,5127
30.000 0,5151
31.000 0,5168
32.000 0,5178
33.000 0,5182
34.000 0,5181
35.000 0,5177
36.000 0,5168
37.000 0,5156
38.000 0,5142
39.000 0,5125
40.000 0,5107
41.000 0,5086
42.000 0,5064
43.000 0,5041
44.000 0,5017
45.000 0,4992
46.000 0,4966
47.000 0,4939
48.000 0,4912
49.000 0,4885
50.000 0,4857
51.000 0,4829
52.000 0,4801
53.000 0,4772
54.000 0,4744
55.000 0,4715
56.000 0,4687
57.000 0,4658
58.000 0,4629
59.000 0,4601


 
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Zitierungen von Anlage 2 AELV 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AELV 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2010
... Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit einem ... Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, ...