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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 - AELV 2010)
Eingangsformel
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2010 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
- 1.
- dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
- 2.
- dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
- 1.
- bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2.
- bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
- a)
- der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1.000 dividiert wird,
- b)
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
- c)
- dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 59.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
- 1.
- bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2.
- bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
- a)
- der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
- b)
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
- c)
- dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
- a)
- zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
- b)
- dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
- c)
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
- d)
- dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. September 2009.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
bis 25.000 | 0,9441 |
26.000 | 0,9373 |
27.000 | 0,9300 |
28.000 | 0,9222 |
29.000 | 0,9141 |
30.000 | 0,9058 |
31.000 | 0,8973 |
32.000 | 0,8887 |
33.000 | 0,8800 |
34.000 | 0,8713 |
35.000 | 0,8627 |
36.000 | 0,8540 |
37.000 | 0,8454 |
38.000 | 0,8369 |
39.000 | 0,8285 |
40.000 | 0,8202 |
41.000 | 0,8120 |
42.000 | 0,8039 |
43.000 | 0,7959 |
44.000 | 0,7881 |
45.000 | 0,7803 |
46.000 | 0,7727 |
47.000 | 0,7653 |
48.000 | 0,7579 |
49.000 | 0,7507 |
50.000 | 0,7436 |
51.000 | 0,7366 |
52.000 | 0,7298 |
53.000 | 0,7230 |
54.000 | 0,7164 |
55.000 | 0,7099 |
56.000 | 0,7035 |
57.000 | 0,6973 |
58.000 | 0,6912 |
59.000 | 0,6851 |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
bis 25.000 | 0,4921 |
26.000 | 0,4992 |
27.000 | 0,5049 |
28.000 | 0,5093 |
29.000 | 0,5127 |
30.000 | 0,5151 |
31.000 | 0,5168 |
32.000 | 0,5178 |
33.000 | 0,5182 |
34.000 | 0,5181 |
35.000 | 0,5177 |
36.000 | 0,5168 |
37.000 | 0,5156 |
38.000 | 0,5142 |
39.000 | 0,5125 |
40.000 | 0,5107 |
41.000 | 0,5086 |
42.000 | 0,5064 |
43.000 | 0,5041 |
44.000 | 0,5017 |
45.000 | 0,4992 |
46.000 | 0,4966 |
47.000 | 0,4939 |
48.000 | 0,4912 |
49.000 | 0,4885 |
50.000 | 0,4857 |
51.000 | 0,4829 |
52.000 | 0,4801 |
53.000 | 0,4772 |
54.000 | 0,4744 |
55.000 | 0,4715 |
56.000 | 0,4687 |
57.000 | 0,4658 |
58.000 | 0,4629 |
59.000 | 0,4601 |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
59.000 | 0,6851 |
100.000 | 0,5076 |
150.000 | 0,3913 |
200.000 | 0,3217 |
250.000 | 0,2748 |
300.000 | 0,2409 |
350.000 | 0,2152 |
400.000 | 0,1948 |
450.000 | 0,1782 |
500.000 | 0,1646 |
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
59.000 | 0,4601 |
100.000 | 0,3627 |
150.000 | 0,2885 |
200.000 | 0,2412 |
250.000 | 0,2085 |
300.000 | 0,1842 |
350.000 | 0,1655 |
400.000 | 0,1506 |
450.000 | 0,1384 |
500.000 | 0,1282 |
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