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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.04.2016 aufgehoben
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§ 29 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 29 Zuschlag und Zuschlagskriterien
(1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden.
(2) 1Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel
- -
- Lieferfrist, Ausführungsdauer;
- -
- Betriebskosten, Rentabilität;
- -
- Qualität;
- -
- Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften;
- -
- technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe, Versorgungssicherheit;
- -
- Preis.
(3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen bleiben unberührt.
(4) 1Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. 2Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. 3Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. 4Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.
(5) Für die Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit G. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2570 m.W.v. 14. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 29 SektVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2570 |
aktuell vorher | 12.05.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.2011 BGBl. I S. 800 |
aktuell | vor 12.05.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SektVO Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen (vom 01.01.2015)
... von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt. (7) Verweist der Auftraggeber in ...
§ 25 SektVO Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
... 6. die Zuschlagskriterien einschließlich deren Gewichtung oder Reihenfolge nach § 29 Absatz 4 Satz ...
Anhang 5 SektVO Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten (vom 14.12.2011)
... Für die Zwecke von § 29 Absatz 2 werden die über die Lebensdauer eines Straßenfahrzeugs durch dessen Betrieb ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 VergRVÄndG Änderung der Sektorenverordnung
... durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt. 4. In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" jeweils durch ...
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt." *) § 7 Absatz 5 der ... die Wörter „Teilnahmeanträge oder" eingefügt. 5. Dem § 29 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Der Auftraggeber kann den ... anfallenden Betriebskosten 1. Für die Zwecke von § 29 Absatz 2 werden die über die Lebensdauer eines Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen ...
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