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Anhang 3 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Anhang 3 In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen
- I.
- Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 1)
- 1.
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- 2.
- Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt)
- 3.
- Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen
- 4.
- a)
- Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe)
- b)
- Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- c)
- Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen, Angabe der anzuwendenden Bestimmungen des § 6 Absatz 2 oder des § 4
- 5.
- Vergabeverfahren (offenes oder nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren)
- 6.
- Zahl der eingegangenen Angebote
- 7.
- Datum der Zuschlagserteilung
- 8.
- Für Gelegenheitskäufe nach § 6 Absatz 2 Nummer 11 gezahlter Preis
- 9.
- Name und Anschrift des Unternehmens
- 10.
- Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte
- 11.
- Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote
- 12.
- Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Einrichtung. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind
- 13.
- Fakultative Angaben:
- a)
- Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte
- b)
- Zuschlagskriterien
- II.
- Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
- 14.
- Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde)
- 15.
- Wert jedes vergebenen Auftrags
- 16.
- Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt)
- 17.
- Angewandte Zuschlagskriterien (wirtschaftlich günstigstes Angebot)
- 18.
- Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Nebenangebot gemäß § 8 Absatz 1 angeboten hat?
- 19.
- Wurden Angebote gemäß § 27 ausgeschlossen, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?
- 20.
- Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber
- 21.
- Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs I Teil B: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (§ 15 Absatz 2 Nummer 3)
- 1)
- Die Informationen der Nummern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) V. v. 7. Juni 2010 BGBl. I S. 724 m.W.v. 11. Juni 2010
Frühere Fassungen von Anhang 3 SektVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 07.06.2010 BGBl. I S. 724 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 3 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SektVO Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen
... nach der Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung nach Anhang 3 an die Kommission. (2) Die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen umfasst ...
§ 16 SektVO Abfassung der Bekanntmachungen
... gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht wurde. Die Informationen nach Anhang 3 dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64227000-3)" eingefügt. 5. Anhang 3 wird wie folgt geändert: In Nummer 12 wird im Satz 1 das Wort „des" ...
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