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Änderung § 1 SektVO vom 11.06.2010

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§ 1 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 1 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst.

(Text alte Fassung)

(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)