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Synopse aller Änderungen der SektVO am 11.06.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juni 2010 durch Artikel 2 der VgVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SektVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Schätzung des Auftragswertes


(1) Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen

1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen;

2. oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;

2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(5) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind. Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Bis zu einer Summe der Werte der betroffenen Lose von 20 Prozent des Gesamtwertes nach Satz 2 gilt Satz 3 nicht bei Losen für

1. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert unter 80.000 Euro und

2. Bauaufträge mit einem Wert unter 1 Million Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.



(7) Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.

(8) Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren Leistungen zu berücksichtigen.

(9) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen


(1) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).

(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die technischen Anforderungen zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes allen beteiligten Unternehmen gleichermaßen zugänglich sind. Auf Antrag benennt er den interessierten Unternehmen die technischen Anforderungen, die er regelmäßig verwendet.

(3) Die technischen Anforderungen sind in der Leistungsbeschreibung zu formulieren

1. unter Bezugnahme auf die in Anhang 2 definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge

a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

b) europäische technische Zulassungen,

c) gemeinsame technische Spezifikationen,

d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten;

jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz 'oder gleichwertig' zu versehen;

2. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;

3. oder als Kombination von Nummer 1 und 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Rahmen der technischen Anforderungen sind Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu machen. Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu machen, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.



(4) Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern. Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.

(5) Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Absatz 3 Nummer 1 genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen Anforderungen entsprechen. Nachweise können insbesondere eine geeignete technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

(6) Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot nicht zurückweisen, das Folgendem entspricht:

1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,

2. einer europäischen technischen Zulassung,

3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,

4. einer internationalen Norm oder

5. einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,

wenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Das Unternehmen muss in seinem Angebot nachweisen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Nachweise können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

(7) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

1. diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind,

2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können und

4. die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich sind.

Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifikationen genügen. Er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

(8) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils anwendbaren europäischen Normen erfüllen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen nach den Absätzen 5, 6 und 7 von anerkannten Stellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, anerkennen.

(9) In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; die Verweise sind mit dem Zusatz 'oder gleichwertig' zu versehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Statistik


(1) Auftraggeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu übermitteln. Die Aufstellung enthält Angaben über vergebene Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, getrennt nach Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Satz 2 gilt nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen S-Bahnen. In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.

(2) Auftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jährlich zur Weitergabe an die Kommission den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von dieser Verordnung erfasst wären. Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.

(3) Dienstleistungsaufträge, zu denen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 entfallen, sind:

1. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs 1 Teil A,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 des Anhangs 1 Teil A mit den Referenznummern 7524, 7525 und 7526 und



2. Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 des Anhangs 1 Teil A mit den Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) und

3. Dienstleistungen des Anhangs 1 Teil B.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie setzt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben vorzunehmen sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.



Anhang 3 In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen


I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 1)

1. Name und Anschrift des Auftraggebers

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt)

3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen

4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe)

b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

c) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen, Angabe der anzuwendenden Bestimmungen des § 6 Absatz 2 oder des § 4

5. Vergabeverfahren (offenes oder nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren)

6. Zahl der eingegangenen Angebote

7. Datum der Zuschlagserteilung

8. Für Gelegenheitskäufe nach § 6 Absatz 2 Nummer 11 gezahlter Preis

9. Name und Anschrift des Unternehmens

10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte

11. Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote

vorherige Änderung

12. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Einrichtung. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind



12. Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Einrichtung. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind

13. Fakultative Angaben:

a) Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte

b) Zuschlagskriterien

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

14. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde)

15. Wert jedes vergebenen Auftrags

16. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt)

17. Angewandte Zuschlagskriterien (wirtschaftlich günstigstes Angebot)

18. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Nebenangebot gemäß § 8 Absatz 1 angeboten hat?

19. Wurden Angebote gemäß § 27 ausgeschlossen, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber

21. Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs I Teil B: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (§ 15 Absatz 2 Nummer 3)

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1) Die Informationen der Nummern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.