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Änderung § 29 SektVO vom 12.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 SektVO, alle Änderungen durch Artikel 2 VgVuaÄndV am 12. Mai 2011 und Änderungshistorie der SektVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 SektVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 29 SektVO n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Zuschlag und Zuschlagskriterien | |
(1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel | (Text neue Fassung) (2) 1 Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel |
- Lieferfrist, Ausführungsdauer; - Betriebskosten, Rentabilität; - Qualität; - Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften; - technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe, Versorgungssicherheit; - Preis. | |
Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bauleistung ist. | 2 Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bauleistung ist. 3 Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. 4 Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. 5 Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs. |
(3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen bleiben unberührt. | |
(4) Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. | (4) 1 Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. 2 Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. 3 Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. 4 Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. |
(5) Für die Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. |
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