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Änderung § 33 SektVO vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 33 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 260 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Statistik


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Auftraggeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu übermitteln. 2 Die Aufstellung enthält Angaben über vergebene Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, getrennt nach Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 3 Satz 2 gilt nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen S-Bahnen. 4 In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.

(2) 1 Auftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jährlich zur Weitergabe an die Kommission den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von dieser Verordnung erfasst wären. 2 Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auftraggeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. 2 Die Aufstellung enthält Angaben über vergebene Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, getrennt nach Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 3 Satz 2 gilt nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen S-Bahnen. 4 In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.

(2) 1 Auftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich zur Weitergabe an die Kommission den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von dieser Verordnung erfasst wären. 2 Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.

(3) Dienstleistungsaufträge, zu denen Angaben nach Absatz 1 Satz 4 entfallen, sind:

1. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs 1 Teil A,

2. Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 des Anhangs 1 Teil A mit den Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) und

3. Dienstleistungen des Anhangs 1 Teil B.

vorherige Änderung

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie setzt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben vorzunehmen sind. 2 Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.



(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben vorzunehmen sind. 2 Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016)