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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.04.2016 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Abschnitt 3 Bekanntmachungen und Fristen
§ 12 Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen
(1) Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben.
(2) Möchte ein Auftraggeber die vorgegebenen Fristen für eingehende Angebote gemäß § 17 Absatz 2 oder 3 verkürzen, muss er
- 1.
- eine jährliche regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nach § 13 veröffentlichen, wenn der geschätzte Gesamtwert der Aufträge
- 2.
- die Absicht, in Anhang 1 Teil A aufgeführte Dienstleistungsaufträge zu vergeben und dabei einen Wettbewerb durchzuführen, öffentlich bekannt geben.
(3) 1Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. 2Dieses enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen, die für die Auftragsvergabe maßgeblich sind. 3Dazu gehören insbesondere die Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
(4) 1Auftraggeber des Bundes haben Bekanntmachungen zusätzlich auf dem zentralen Internetportal des Bundes zu veröffentlichen. 2Andere Auftraggeber können ihre Bekanntmachungen ebenfalls dort vornehmen. 1)
(5) In den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen ist die Anschrift der Vergabekammer anzugeben, der die Nachprüfung der Vergabeentscheidung obliegt.
(6) 1Auftraggeber können auch Aufträge veröffentlichen, die nicht der gemeinschaftsweiten Veröffentlichungspflicht unterliegen. 2Dabei ist § 16 zu beachten.
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- 1)
- Amtlicher Hinweis: Die Adresse lautet www.bund.de
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 800 m.W.v. 12. Mai 2011
§ 13 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, übersenden sie diese der Kommission oder veröffentlichen sie im Beschafferprofil. Bei einer Veröffentlichung im Beschafferprofil melden sie dies der Kommission auf elektronischem Weg. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt in beiden Fällen unverzüglich nach Beginn des Kalenderjahres oder - bei beabsichtigten Bauaufträgen - nach Erteilung der Baugenehmigung.
(2) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie der Kommission auf elektronischem Weg die Veröffentlichung in ihrem Beschafferprofil.
(3) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthält
- 1.
- für die Lieferaufträge, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen,
- 2.
- für die Dienstleistungsaufträge, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang 1 Teil A genannten Kategorien,
- 3.
- für die Bauleistungen, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, die wesentlichen Merkmale der Aufträge.
§ 14 Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb aufrufen durch Veröffentlichung
- 1.
- einer Bekanntmachung der Vergabeabsicht,
- 2.
- einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder
- 3.
- einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungssystem nach § 24 eingerichtet ist.
(2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntmachung
- 1.
- die Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen benennen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden,
- 2.
- den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.
- die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Interesse in Textform mitzuteilen, und
- 4.
- nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Bestätigung des Interesses der Bewerber am Wettbewerb gemäß § 25 Absatz 5 veröffentlicht werden.
§ 15 Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, senden spätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung nach Anhang 3 an die Kommission.
(2) Die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen umfasst
- 1.
- bei Rahmenvereinbarungen nur die abgeschlossene Rahmenvereinbarung und nicht die Einzelaufträge, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergeben wurden;
- 2.
- bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen elektronischen Verfahrens vergeben wurden, mindestens eine Zusammenfassung der Einzelaufträge nach Vierteljahren; in diesen Fällen ist die Zusammenfassung spätestens zwei Monate nach Quartalsende zu versenden;
- 3.
- bei Dienstleistungsaufträgen, die in Anhang 1 Teil B aufgeführt sind, die Angabe, ob der Auftraggeber mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
(3) Auftraggeber dürfen Angaben in Bekanntmachungen über vergebene Aufträge unterlassen, soweit deren Bekanntgabe
- 1.
- gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde oder
- 2.
- berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen, die am Vergabeverfahren beteiligt sind, schädigen oder den Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
(4) Vergibt ein Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag für Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb, so genügt für die Bezeichnung der Art des Auftrags die Angabe „Forschungs- und Entwicklungsleistungen".
§ 16 Abfassung der Bekanntmachungen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bekanntmachungen müssen alle Informationen enthalten, die in den Musterbekanntmachungen der Anhänge XIII bis XVI, XVIII und XIX der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt sind. Sie müssen darüber hinaus alle weiteren von dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Auftraggeber übermitteln die Bekanntmachungen der Kommission unter Verwendung der Standardformulare der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005.
(2) Bekanntmachungen sind auf elektronischem oder auf anderem Weg an die Kommission zu übermitteln. Dabei sind die Merkmale für die Veröffentlichung nach Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG zu beachten.
(3) Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass Bekanntmachungen in Deutschland nicht vor dem Tag veröffentlicht werden, an dem sie diese der Kommission senden. Die im Inland veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die auch die Bekanntmachungen enthalten, die der Kommission gesendet oder die in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Sie müssen zusätzlich auf das Datum hinweisen, an dem die Bekanntmachung an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht wurde. Die Informationen nach Anhang 3 dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde. Das Datum der Absendung muss in den Informationen angegeben werden. Auftraggeber müssen nachweisen können, an welchem Tag sie die Bekanntmachungen abgesendet haben.
§ 17 Fristen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Auftraggeber setzt für die Ausarbeitung von Teilnahmeanträgen und Einreichung der Teilnahmeanträge und den Eingang von Angeboten angemessene Fristen.
(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
(3) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang
- 1.
- von Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; sie darf nicht kürzer sein als 15 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde. Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Weg oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde;
- 2.
- von Angeboten regelmäßig 24 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, falls nicht einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und den Bewerbern eine andere Frist festgelegt wurde. Die Frist darf nicht kürzer als zehn Kalendertage sein.
(4) Werden die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte trotz rechtzeitiger Anforderung nicht innerhalb der in den §§ 18 und 19 festgesetzten Fristen zugesandt oder erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort erstellt werden, so hat der Auftraggeber die jeweilige Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt nicht, wenn die Frist im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist.
§ 18 Verkürzte Fristen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die Eingangsfrist für Angebote bis auf 22 Kalendertage verkürzen, wenn eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder ein Beschafferprofil veröffentlicht wurde. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder das Beschafferprofil müssen
- 1.
- alle erforderlichen Informationen enthalten, die für die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe gefordert sind, soweit sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen, sowie
- 2.
- spätestens 52 Kalendertage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe veröffentlicht worden sein.
(2) Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage verkürzen:
- 1.
- im offenen Verfahren die Angebotsfrist,
- 2.
- im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
(3) Die Frist für den Eingang der Angebote kann um weitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch vollständig verfügbar macht und die Frist nicht einvernehmlich festgelegt worden ist. In der Bekanntmachung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind.
(4) Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 verbinden. Dabei dürfen folgende Mindestdauern nicht unterschritten werden:
- 1.
- 15 Kalendertage im offenen Verfahren und zehn Kalendertage im nicht offenen Verfahren für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, wenn es sich nicht um eine einvernehmlich festgelegte Frist handelt, und
- 2.
- 15 Kalendertage im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren für den Eingang der Teilnahmeanträge, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
§ 19 Fristen für Vergabeunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
(1) Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.
(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.
(3) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 800 m.W.v. 12. Mai 2011
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