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Änderung § 1 SchulObG vom 01.04.2014
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§ 1 SchulObG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 1 SchulObG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1) geändert worden ist, sowie der hierzu nach Artikel 103h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassenen Rechtsakte der Europäische Kommission (Schulobstprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder 1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, 2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, 3. nach der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms sowie 4. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission (Schulobst- und -gemüseprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. |
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