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Änderung § 7 SchulObG vom 01.04.2012

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§ 7 SchulObG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 7 SchulObG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 107 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.


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