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§ 4 - Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)
V. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3170 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 860-7-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 860-7-6 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen
(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.
(2) 1Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist,
- 2.
- für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, verminderte Altersrückstellungen gebildet werden können, wobei der Abzug höchstens 75 Prozent betragen darf.
(3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung V. v. 4. Juni 2021 BGBl. I S. 1493 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 4 UV-AltRückV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 (09.06.2021) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 04.06.2021 BGBl. I S. 1493 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
aktuell | vor 01.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 UV-AltRückV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UV-AltRückV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UV-AltRückV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Artikel 1 2. UV-AltRückVÄndV Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
... § 4 der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom ...
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