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Änderung § 2 UV-AltRückV vom 01.01.2015
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§ 2 UV-AltRückV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 2 UV-AltRückV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Überprüfung | |
(Text alte Fassung) Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre. Eine Überprüfung ist erstmals zum 30. Juni 2014 durchzuführen. Das Ergebnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen; das zugrundeliegende Gutachten ist - außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 - beizufügen. | (Text neue Fassung) Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre. |
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