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§ 18 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise



(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffes eingesetzt wurde,

7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,

8.
die Bestätigung,

a)
dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,

b)
des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule,

c)
der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,

d)
des Vergleichswerts für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,

e)
der Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und

f)
der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 2a,

9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden,

10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5,

11.
die Angabe „konventioneller Biokraftstoff", soweit es sich um einen konventionellen Biokraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt und

12.
die Angabe „fortschrittlicher Kraftstoff", soweit es sich um einen fortschrittlichen Kraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 6 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 18 Biokraft-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 09.04.2016Artikel 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 Biokraft-NachV Nachtrag fehlender Angaben
... die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen ...
§ 20 Biokraft-NachV Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen (vom 09.04.2016)
... sind unwirksam, wenn 1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 nicht enthalten, 2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ...
§ 24 Biokraft-NachV Nachhaltigkeits-Teilnachweise (vom 09.04.2016)
... werden unverzüglich und elektronisch ausgestellt. § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist für Mengen von ...
§ 26 Biokraft-NachV Ausstellung von Zertifikaten (vom 09.04.2016)
... bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen, b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf ...
§ 68 Biokraft-NachV Muster und Vordrucke (vom 29.06.2018)
... nach § 58 Absatz 1 sowie 4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24. (2) Die zuständige ...
Anlage 2a Biokraft-NachV (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ) (vom 29.06.2018)
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
§ 4 36. BImSchV Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft (vom 09.04.2016)
... des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ): Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen ... von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt." 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 18. Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
...  e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin hergestellt wurde. § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den ...
Artikel 2 BImSchV36uaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote." 3. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem Muster der Anlage 3" gestrichen.  ... nach § 58 Absatz 1 sowie 4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24." b) In Absatz 2 Satz 2 ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 1 BioKrQAÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (vom 09.04.2016)
... des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 ...
Artikel 2 BioKrQAÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." 14. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und ...