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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 19 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden
- 1.
- durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder
- 2.
- durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.
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Zitierungen von § 19 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 Biokraft-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen (vom 29.06.2018)
... aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen, 2. Nachträge nach § 19 , 3. Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2. Zertifizierungsstellen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9068/a164382.htm