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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 22 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist, es sei denn, dass für die flüssige Biomasse beziehungsweise für die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiesteuergesetz möglich ist.
Zitierungen von § 22 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 Biokraft-NachV Anerkannte Nachweise (vom 09.04.2016)
... 15 oder § 24 ausgestellt worden sind, 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23. Die Ausstellung ...
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