Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 27 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
|
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
|
§ 27 Inhalt der Zertifikate
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 2.
- das Datum der Ausstellung und
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist.
Zitierungen von § 27 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 Biokraft-NachV Folgen fehlender Angaben
... sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 27 nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9068/a164390.htm