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§ 28 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 28 Folgen fehlender Angaben



Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 27 nicht enthalten.



 

Zitierungen von § 28 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind. (2) § 28 ist entsprechend ...