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§ 30 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung



(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 30 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifikate
... und soweit sie nach § 26 ausgestellt worden sind, 2. Zertifikate nach § 30 und 3. Zertifikate nach § ...