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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 30 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 30 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifikate
... und soweit sie nach § 26 ausgestellt worden sind, 2. Zertifikate nach § 30 und 3. Zertifikate nach § ...
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