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Biokraft-NachV
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§ 30
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 30 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009
BGBl. I S. 3182
(
Nr. 65
); aufgehoben durch
Artikel 4
V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe
§ 71
; FNA: 754-22-4
Energieversorgung
9 weitere Fassungen
|
wird in 29 Vorschriften zitiert
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
§ 29
←
→
§ 31
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 30 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174
) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) §
28
ist entsprechend anzuwenden.
§ 29
←
→
§ 31
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Zitierungen von
§ 30 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifikate
... und soweit sie nach § 26 ausgestellt worden sind, 2. Zertifikate nach §
30
und 3. Zertifikate nach § ...
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