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§ 34 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 34 Verfahren zur Anerkennung



(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssystemen ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Anerkennung des Zertifizierungssystems angemessen berücksichtigt.

(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller ist die Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Anerkennung beruht. Die berechtigten Interessen des Antragstellers sind zu wahren.



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Frühere Fassungen von § 34 Biokraft-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 Biokraft-NachV Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
... eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend ...
§ 44 Biokraft-NachV Verfahren zur Anerkennung (vom 01.04.2012)
... das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde ...
§ 59 Biokraft-NachV Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
... Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ... § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. Bei der ...