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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 38 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 38 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
- 2.
- das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung V. v. 22. Juni 2010 BGBl. I S. 814 m.W.v. 26. Juni 2010
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Frühere Fassungen von § 38 Biokraft-NachV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 22.06.2010 BGBl. I S. 814 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814
Artikel 1 Biokraft-NachVÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung". 2. In § 38 Satz 3 wird das Wort „Annerkennung" durch das Wort „Anerkennung" ersetzt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9068/a164401.htm