Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 42 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen


§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert

Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind,

2.
Zertifizierungsstellen nach § 56 und

3.
Zertifizierungsstellen nach § 57.

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Zitierungen von § 42 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
... Schnittstellen muss das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 1 BioNachGebV Erhebung von Gebühren
... im Sinne des § 42 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. (3) Ist ein Zertifizierungssystem ...


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