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§ 63 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.

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Zitierungen von § 63 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 Biokraft-NachV Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (vom 27.06.2020)
... der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit der ...
§ 66 Biokraft-NachV Zuständigkeit (vom 27.06.2020)
...  10. das Einholen von Auskünften nach § 62, 11. die Berichte nach § 63 , 12. die Übermittlung von Daten nach § 65, 13. die ...